Gesetze / GSortV

GSortV

Art 105 Bindung des nationalen Gerichts oder der sonstigen Stelle

Stand: 02.10.2026

Das nationale Gericht oder die sonstige Stelle, vor denen eine Klage betreffend einen gemeinschaftlichen Sortenschutz anhängig ist, hat von der Rechtsgültigkeit des gemeinschaftlichen Sortenschutzes auszugehen.

←Art 104 →Art 106