Gesetze / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

GrÄndStVtr SN/TH

Art 6

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gr_ndstvtr_sn_th/6#abs-1 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden unverzüglich ausgetauscht, sobald der Sächsische Landtag und der Thüringer Landtag diesem Vertrag durch Gesetz zugestimmt haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gr_ndstvtr_sn_th/6#abs-2 (2) Die Ratifikationsurkunden und Urschriften dieses Vertrages werden im Staatsarchiv Dresden und im Thüringischen Hauptstaatsarchiv in Weimar hinterlegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gr_ndstvtr_sn_th/6#abs-3 (3) Der Staatsvertrag tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Art 5