Gesetze / Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen
GrÄndStVtr MV/NDArt 8
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gr_ndstvtr_mv_nd/8#abs-1 (1) Die nach § 23 des Vermögensgesetzes in der Fassung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446), im Land Mecklenburg-Vorpommern errichteten Landesbehörden bleiben nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages für das Umgliederungsgebiet zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gr_ndstvtr_mv_nd/8#abs-2 (2) Für Amtshandlungen, die die nach Absatz 1 zuständigen Behörden im Umgliederungsgebiet vollziehen, gelten die im Land Mecklenburg-Vorpommern anzuwendenden Vorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gr_ndstvtr_mv_nd/8#abs-3 (3) Das Land Niedersachsen erstattet dem Land Mecklenburg-Vorpommern die Kosten, die durch die fortgeltende Zuständigkeit für das Umgliederungsgebiet nach Absatz 1 entstehen. Einzelheiten werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.