Gesetze / Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen

GrÄndStVtr MV/ND

Art 8

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gr_ndstvtr_mv_nd/8#abs-1 (1) Die nach § 23 des Vermögensgesetzes in der Fassung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446), im Land Mecklenburg-Vorpommern errichteten Landesbehörden bleiben nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages für das Umgliederungsgebiet zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gr_ndstvtr_mv_nd/8#abs-2 (2) Für Amtshandlungen, die die nach Absatz 1 zuständigen Behörden im Umgliederungsgebiet vollziehen, gelten die im Land Mecklenburg-Vorpommern anzuwendenden Vorschriften.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gr_ndstvtr_mv_nd/8#abs-3 (3) Das Land Niedersachsen erstattet dem Land Mecklenburg-Vorpommern die Kosten, die durch die fortgeltende Zuständigkeit für das Umgliederungsgebiet nach Absatz 1 entstehen. Einzelheiten werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.

Art 7 Art 9