Gesetze / Zweiter Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze

GrÄndStVtr BW/BY 2

Art 25

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gr_ndstvtr_bw_by_2/25#abs-1 (1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages werden die aufgenommenen Gebietsteile in die an sie angrenzenden Gemeinden des aufnehmenden Landes eingegliedert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gr_ndstvtr_bw_by_2/25#abs-2 (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt in den aufgenommenen Gebietsteilen das Recht des aufnehmenden Landes und das jeweilige Bezirks-, Kreis- und Ortsrecht in Kraft; das bisherige Recht tritt außer Kraft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gr_ndstvtr_bw_by_2/25#abs-3 (3) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages entstanden sind, bleiben die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/gr_ndstvtr_bw_by_2/25#abs-4 (4) Die beteiligten Gebietskörperschaften regeln die sie betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch Vereinbarung, die der Genehmigung der zuständigen Regierung und des zuständigen Regierungspräsidiums bedarf. Sonstige Rechts- und Verwaltungsfragen regeln für die aufgenommenen Gebiete die zuständige Regierung und das zuständige Regierungspräsidium im Benehmen mit den beteiligten Gebietskörperschaften.

Art 24 Art 26