Gesetze / Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

GrÄndStVtr BB/MV

Art 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gr_ndstvtr_bb_mv/4#abs-1 (1) Das aufnehmende Land erklärt sich bereit, in bestehende Arbeits- und Dienstverhältnisse derjenigen einzutreten, die zum Zeitpunkt der Umgliederung im Umgliederungsgebiet als Landesbedienstete im öffentlichen Dienst des abgebenden Landes stehen. Das aufnehmende Land erklärt sich ferner bereit, in Arbeits- oder Dienstverhältnisse der Landesbediensteten im öffentlichen Dienst des abgebenden Landes einzutreten, sofern die betroffenen Bediensteten überwiegend mit Verwaltungsaufgaben für das Umgliederungsgebiet befaßt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gr_ndstvtr_bb_mv/4#abs-2 (2) Die von der Umgliederung unmittelbar betroffenen Landkreise sind verpflichtet, Vereinbarungen zu schließen, die den in Absatz 1 niedergelegten Grundsätzen entsprechen.

Art 3 Art 5