Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
GntZollDVDV§ 37 Prüfungsakte, Einsichtnahme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/37#abs-1 (1) Zu jeder und jedem Studierenden wird eine Prüfungsakte geführt. In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/37#abs-2 (2) Die Prüfungsakte wird mindestens für fünf Jahre nach Ablauf des Jahres der Abschlussprüfung aufbewahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/37#abs-3 (3) Nach Bekanntgabe des Bescheides über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und des Abschlusszeugnisses ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Teile der Prüfungsakte zu gewähren. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.