Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV

§ 3 Dauer des Studiums, Laufbahnbefähigung, Diplom

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/3#abs-1 (1) Das Studium dauert in der Regel 36 Monate. Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheiden die Einstellungsbehörden im Benehmen mit den Ausbildungsbehörden und der Hochschule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/3#abs-2 (2) Mit erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Diplom-Finanzwirtin (FH)“ oder „Diplom-Finanzwirt (FH)“ verliehen.

§ 2 § 4