Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV

§ 22 Leistungstests

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/22#abs-1 (1) Während des Studiums werden Leistungstests durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/22#abs-2 (2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden insbesondere in Form

1.
einer Klausur,
2.
einer schriftlichen Ausarbeitung oder
3.
eines Referats oder einer anderen mündlichen Leistung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/22#abs-3 (3) Klausuren und schriftliche Ausarbeitungen können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/22#abs-4 (4) Jeder Leistungstest muss mindestens eine Woche im Voraus angekündigt werden. Pro Tag darf von der oder dem Studierenden nur ein Leistungstest gefordert werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/22#abs-5 (5) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungstest zu einem späteren Zeitpunkt des Studiums zu erbringen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/22#abs-6 (6) Alle Leistungstests sollen bis spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden sein. Ist ein Leistungstest nicht bis spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.

§ 21 § 23