Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
GntZollDVDV§ 13 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/13#abs-1 (1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein Leistungstest mit mehreren Abschnitten. In diesen Abschnitten werden folgende Kompetenzbereiche geprüft:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/13#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit beträgt höchstens 240 Minuten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/13#abs-3 (3) Die Auswahlkommission bewertet die Leistungstests arbeitsteilig. Sie kann sich bei der Bewertung durch eingewiesene Hilfskräfte oder durch Informationstechnik unterstützen lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/13#abs-4 (4) Aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche wird unter Zugrundelegung der festgelegten Gewichtung die Gesamtpunktzahl für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. Für das Bestehen des schriftlichen Teils wird in der Bewertungssystematik eine Mindestgesamtpunktzahl festgelegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/13#abs-5 (5) Für die einzelnen Kompetenzbereiche können in der Bewertungssystematik Mindestpunktzahlen festgelegt werden. Sofern die Mindestpunktzahlen erreicht worden sind, wird aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche eine Gesamtpunktzahl für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber in einem Kompetenzbereich nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht, so ist für sie oder ihn das Auswahlverfahren erfolglos beendet. Hiervon ausgenommen sind schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/13#abs-6 (6) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/13#abs-7 (7) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, legt die Auswahlkommission anhand der erzielten Ergebnisse eine Rangfolge fest.