Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
GntDSVVDV§ 30 Prüfungsakten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gntdsvvdv--2014/30#abs-1 (1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:
1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen,
2.
die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,
3.
das Gutachten zur Bewertung der Bachelorarbeit sowie
4.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gntdsvvdv--2014/30#abs-2 (2) Die Prüfungsakten sind nach Beendigung des Studiums mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gntdsvvdv--2014/30#abs-3 (3) Nach Abschluss jeder Prüfung können die Studierenden Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Die Bachelorarbeit und das Gutachten können erst nach der Verteidigung der Bachelorarbeit eingesehen werden.