Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
GntDSVVDV§ 28 Bestehen der Bachelorprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gntdsvvdv--2014/28#abs-1 (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gntdsvvdv--2014/28#abs-2 (2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wie folgt zu gewichten:
| die Ergebnisse der Modul- prüfungen in den Fachstudien | mit 65 Prozent, |
| die Ergebnisse der Modul- prüfungen in den Praktika | mit 20 Prozent, |
| das Ergebnis der Bachelorarbeit | mit 10 Prozent, |
| das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit | mit 5 Prozent. |
Die erworbenen Rangpunkte der Modulprüfungen in den Fachstudien und in den Praktika werden entsprechend dem Verhältnis der erworbenen ECTS-Leistungspunkte gewichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gntdsvvdv--2014/28#abs-3 (3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet; § 22 Absatz 3 gilt entsprechend.