Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
GntDSVVDV§ 15 Einrichtung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gntdsvvdv--2014/15#abs-1 (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See richten beim Fachbereich Sozialversicherung der Fachhochschule einen gemeinsamen Prüfungsausschuss ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gntdsvvdv--2014/15#abs-2 (2) Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs. Dem Prüfungsausschuss gehören des Weiteren an:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gntdsvvdv--2014/15#abs-3 (3) Für jedes Mitglied wird eine Vertretung bestimmt. Die Mitglieder sowie ihre Vertretungen werden von der obersten Dienstbehörde bestellt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/gntdsvvdv--2014/15#abs-4 (4) Für die Träger der Sozialversicherung, die zwar keine Träger des Fachbereichs sind, aber Studierende entsenden, kann je eine Angehörige oder ein Angehöriger des höheren oder gehobenen Dienstes mit beratender Funktion an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/gntdsvvdv--2014/15#abs-5 (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.