Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 4 Dienstbehörden

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gkrimdvdv--2015/4#abs-1 (1) Die Studierenden sind Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gkrimdvdv--2015/4#abs-2 (2) Während der Ausbildung an der Hochschule sowie bei den Kriminalpolizeidienststellen der Länder unterstehen die Studierenden neben der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.

§ 3 § 5