Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 16 Verteidigung der Bachelorarbeit

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gkrimdvdv--2015/16#abs-1 (1) Zur Verteidigung der Bachelorarbeit wird zugelassen, wer die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit bestanden und im Laufe des Studiums 180 Leistungspunkte erworben hat. Die Verteidigung der Bachelorarbeit wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie besteht aus

1.
einer Präsentation der Bachelorarbeit, die in der Regel 15 Minuten dauert, und
2.
einem Prüfungsgespräch, das in der Regel 30 Minuten dauert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gkrimdvdv--2015/16#abs-2 (2) Durch die Präsentation der Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und fähig sind, die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gkrimdvdv--2015/16#abs-3 (3) In dem Prüfungsgespräch sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet werden. Weiterführende Fragestellungen und Bezüge zu anderen Wissensgebieten können einbezogen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/gkrimdvdv--2015/16#abs-4 (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen. Das Ergebnis der Verteidigung der Bachelorarbeit ist das arithmetische Mittel aus der Bewertung der Präsentation der Bachelorarbeit und der Bewertung des Prüfungsgesprächs.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/gkrimdvdv--2015/16#abs-5 (5) Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden nicht widersprechen. Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/gkrimdvdv--2015/16#abs-6 (6) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden protokolliert. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen. Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.

§ 15 § 17