Gesetze / Gentechnik-Sicherheitsverordnung
GenTSV§ 7 Sicherheitseinstufung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gentsv--1990/7#abs-1 (1) Entsprechend ihrem Gefährdungspotential werden gentechnische Arbeiten, unter Beachtung des Standes der Wissenschaft, nach den §§ 4 und 5 sowie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 in die vier Sicherheitsstufen des § 7 Abs. 1 Gentechnikgesetz eingeordnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gentsv--1990/7#abs-2 (2) Gentechnische Arbeiten mit Mikroorganismen und Zellkulturen im Produktionsbereich sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/gentsv--1990/7#abs-3 (3) Gentechnische Arbeiten mit Mikroorganismen und Zellkulturen zu Forschungszwecken sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/gentsv--1990/7#abs-4 (4) Gentechnische Arbeiten mit Tieren und Pflanzen sind
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/gentsv--1990/7#abs-5 (5) Bei der Sicherheitseinstufung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ist die Anwendung biologischer Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 5 zu berücksichtigen.