Gesetze / Gentechnik-Sicherheitsverordnung
GenTSV§ 11 Haltung von Versuchstieren in Tierhaltungsräumen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/gentsv--1990/11#abs-1 (1) Werden in Tierhaltungsräumen Tiere gehalten, die durch gentechnische Arbeiten entstanden sind oder bei gentechnischen Arbeiten verwendet werden, sind bei den Sicherheitsstufen nach § 7 Abs. 1 Gentechnikgesetz die in Anhang V genannten Anforderungen an Anlagen und Sicherheitsmaßnahmen zu beachten. Die Anforderungen der niedrigeren Stufen werden von den höheren eingeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/gentsv--1990/11#abs-2 (2) Sofern in Tierhaltungsräumen mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen gearbeitet wird, gelten sinngemäß zusätzlich die Anforderungen des Anhangs III für Laboratorien der entsprechenden Sicherheitsstufe.