§ 6 Unterrichtung des nationalen Mitglieds durch die zuständigen deutschen Behörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ejg--2004/6#abs-1 (1) Die für die Strafverfolgung zuständigen deutschen Behörden unterrichten das nationale Mitglied:
Die Unterrichtung nach Satz 1 erfolgt in der Regel durch die sachleitende Staatsanwaltschaft; sie gilt nur dann als Ersuchen um Hilfe von Eurojust, wenn dies im Einzelfall von der zuständigen Behörde ausdrücklich angegeben wird. Die Unterrichtung kann über die zuständige nationale Eurojust-Anlaufstelle oder das Bundesamt für Justiz erfolgen, das die erhaltenen Daten zu Zwecken der Übermittlung nur nach Maßgabe einer nach § 7 zu erlassenden Rechtsverordnung speichern darf. Die Unterrichtung nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 umfasst mindestens die Informationen, die im Anhang zum Eurojust-Beschluss aufgeführt sind, soweit diese Informationen verfügbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ejg--2004/6#abs-2 (2) Eine Verpflichtung zur Unterrichtung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet würden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ejg--2004/6#abs-3 (3) Die Verpflichtung zur Unterrichtung nach Absatz 1 lässt die Bedingungen unberührt, die in Übereinkünften und Vereinbarungen mit Staaten festgelegt sind, welche nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union sind; hierzu zählen auch die von Drittstaaten festgelegten Bedingungen zur Verwendung der von ihnen übermittelten Informationen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ejg--2004/6#abs-4 (4) § 4 Absatz 5 gilt entsprechend.