Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2030
EHV 2030§ 6 Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/6#abs-1 (1) Abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist ein Betreiber bei folgenden nicht erheblichen Änderungen der Überwachung verpflichtet, den Überwachungsplan anzupassen und innerhalb der bis zum 31. Dezember desselben Kalenderjahres verlängerten Vorlagefrist bei der zuständigen Behörde einzureichen:
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch im Fall der Datenerhebung durch einen Lieferanten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/6#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann Betreibern in weiteren Fällen nicht erheblicher Änderungen der Überwachung gestatten, den geänderten Überwachungsplan bis spätestens zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Überwachung geändert wurde, zu übermitteln.