Gesetze / Emissionshandelsverordnung 2030
EHV 2030§ 23 Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/23#abs-1 (1) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 gilt die Pflicht zur Emissionsberichterstattung nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts jeweils nur für das dritte Jahr des jeweiligen Zuteilungszeitraums gilt. Abweichend von Satz 1 sind Anlagen, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben, von der Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts befreit, solange die Anlagen in jedem Berichtsjahr des Zuteilungszeitraums weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/23#abs-2 (2) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 gilt die Pflicht nach § 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit den Maßgaben, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/23#abs-3 (3) Bestimmt der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, Berechnungsfaktoren eines Stoffstroms mittels Analysen, so ist er von der Pflicht nach Artikel 33 der Monitoring-Verordnung zur Übermittlung eines Probenahmeplans befreit. Nimmt der Betreiber zur Durchführung der Analysen sein betriebseigenes Labor in Anspruch, ist er von der Pflicht nach Artikel 34 Absatz 3 der Monitoring-Verordnung zur Vorlage eines Gleichwertigkeitsnachweises befreit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/23#abs-4 (4) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 ist der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, von der Pflicht zur Übermittlung eines Verbesserungsberichtes nach Artikel 69 Absatz 4 der Monitoring-Verordnung befreit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ehv_2030--2019/23#abs-5 (5) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 ist der Betreiber der Anlage von der Pflicht zur Mitteilung der Aktivitätsraten nach dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 10a Absatz 21 der Richtlinie 2003/87/EG befreit.