Gesetze / Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz
RiRegDG§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/egv820_97g/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, soweit danach eine Verwendung automatisiert verarbeiteter Daten (Daten) über Rinder und Rinderhalter zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung oder der Durchführung und der Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen zugunsten der Landwirtschaft erforderlich ist. § 2 Abs. 3 bis 7 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/egv820_97g/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit eine Verwendung von Daten durch die Vorschriften des Rindfleischetikettierungsgesetzes sowie der auf Grund des Rindfleischetikettierungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist.