Gesetze / Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung

EdlStFAusbV

§ 7 Zwischenprüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/edlstfausbv--1992/7#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/edlstfausbv--1992/7#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 7 Buchstaben e und f, laufender Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb, laufender Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstaben aa bis cc, laufender Nummer 18 Buchstaben a und b und laufender Nummer 19 Buchstaben a bis e für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/edlstfausbv--1992/7#abs-3 (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Anfertigen eines Werkstückes nach vorgegebener Zeichnung unter Berücksichtigung von Gestaltungskriterien, insbesondere unter Anwendung von Umform-, Trenn-, Abtrage-, Füge- und Faßtechniken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/edlstfausbv--1992/7#abs-4 (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
3.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
4.
Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
5.
Gestalten und Darstellen von Schmuckgegenständen,
6.
Trennen und Abtragen,
7.
Fügetechniken.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/edlstfausbv--1992/7#abs-5 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 6 § 8