Gesetze / Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister

eWpRV

§ 9 Wechsel der Begebungsform nach § 6 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

Stand: 29.10.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eWpRV/9#abs-1 (1) Ersetzt der Emittent gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein elektronisches Wertpapier durch ein inhaltsgleiches mittels Urkunde begebenes Wertpapier, so hat er die Zustimmung des Berechtigten in einer Weise zu dokumentieren, die dem Berechtigten oder der Bundesanstalt eine spätere Überprüfung der Zustimmungserklärung und ihres Zugangs ermöglicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eWpRV/9#abs-2 (2) Die Kenntlichmachung des elektronischen Wertpapiers und seiner niedergelegten Emissionsbedingungen als gegenstandslos gemäß § 4 Absatz 9 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere im elektronischen Wertpapierregister durch die registerführende Stelle hat auch einen Hinweis auf den Wechsel der Begebungsform zu umfassen. Die registerführende Stelle stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Kenntlichmachung als gegenstandslos nicht vor Ausstellung der Urkunde erfolgt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eWpRV/9#abs-3 (3) Überführt der Emittent nach § 6 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein Wertpapier durch Sammeleintragung in ein zentrales Register, so hat er dies im elektronischen Wertpapierregister kenntlich zu machen und den Inhaber über die Überführung zu informieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/eWpRV/9#abs-4 (4) In den Fällen von § 6 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat der Emittent:

1.
die Zustimmung des Berechtigten in einer Weise zu dokumentieren, die dem Berechtigten oder der Bundesanstalt eine spätere Überprüfung der Zustimmungserklärung und ihres Zugangs ermöglicht, und
2.
die Ersetzung im elektronischen Wertpapierregister kenntlich zu machen.
§ 8 § 10