§ 24 Bußgeldvorschriften
Stand: 08.11.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/24#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,
2.
entgegen § 12 Absatz 2 einen elektronischen Identitätsnachweis nutzt oder
3.
entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/24#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.