Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / eGrundakten-Einführungsverordnung NRW
eGruVO NRW§ 8 Entscheidungen und Verfügungen in elektronischer Form
Stand: 26.08.2026
Entscheidungen und Verfügungen der Grundbuchämter, deren Grundakten elektronisch geführt werden, sind in elektronischer Form zu erlassen.