Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / eGrundakten-Einführungsverordnung NRW

eGruVO NRW

§ 6 Bildung elektronischer Grundakten; Repräsentat

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eGruVO%20NRW/6#abs-1 (1) In der elektronischen Grundakte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente, einschließlich zugehöriger Signaturdateien, sowie sonstige zur Grundakte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. Elektronische Empfangsbekenntnisse, die als strukturierte maschinenlesbare Datensätze übermittelt worden sind, werden als Datensätze in der elektronischen Grundakte gespeichert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eGruVO%20NRW/6#abs-2 (2) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur Grundakte genommen, wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen Grundakte gespeichert worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eGruVO%20NRW/6#abs-3 (3) Elektronisch geführte Grundakten sind so zu strukturieren, dass die gerichtsinterne Bearbeitung und der Aktenaustausch gewährleistet sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/eGruVO%20NRW/6#abs-4 (4) Die in der elektronischen Grundakte gespeicherten Inhalte müssen jederzeit zusätzlich als elektronische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können; aus diesen Dokumenten wird das Repräsentat gebildet. Das Repräsentat muss den gesamten zur Grundakte genommenen Inhalt, mit Ausnahme der nur für die Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, Definitions- und Schemadateien, wiedergeben. Soweit die Wiedergabe eines Inhalts technisch nicht möglich ist, ist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen. Signaturdateien werden im Repräsentat nicht wiedergegeben; wiedergegeben werden nur die Vermerke über das Ergebnis der Signaturprüfung. Das Repräsentat muss druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein. Die Seiten des Repräsentats sind so zu nummerieren, dass sie eindeutig zitiert werden können.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/eGruVO%20NRW/6#abs-5 (5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Aktenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften vom 11. Oktober 2024 (JMBl. NRW. S. 1076) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 § 7