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eAktVOZivFam

§ 1 Bildung elektronischer Akten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eAktVOZivFam/1#abs-1 (1) Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eAktVOZivFam/1#abs-2 (2) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eAktVOZivFam/1#abs-3 (3) Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die gerichtsinterne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen.

§ 2