Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / eAkten-Verordnung Rechtshilfe nach dem IRG

eAktVO RHSt

§ 4 Übertragung von Papierdokumenten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eAktVO%20RHSt/4#abs-1 (1) Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind in die elektronische Form zu übertragen. Ausgenommen sind Schriftstücke und sonstige Unterlagen, deren Übertragung wegen ihres Umfanges oder ihrer sonstigen Beschaffenheit unverhältnismäßig wäre, sowie in Papierform geführte Akten anderer Instanzen und Beiakten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eAktVO%20RHSt/4#abs-2 (2) Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn den Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils aktuellen Fassung, welche auf der Internetseite des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht ist, genügt wird. Eingescannte Leerseiten werden nicht gespeichert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eAktVO%20RHSt/4#abs-3 (3) Die in Papierform vorliegenden, in die elektronische Form übertragenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern für sie keine Rückgabeverpflichtung besteht. Geltende Aufbewahrungspflichten nach anderweitigen Vorschriften bleiben von Satz 1 unberührt.

§ 3 § 5