Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / eAktVO FG · GV. NRW. S. 949
Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Finanzgerichten im Land Nordrhein-Westfalen (eAkten-Verordnung Finanzgerichtsbarkeit – eAktVO FG)
6 Normen · Ausgangsfassung vom 09.02.2017 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Bildung elektronischer Akten
- § 2 Übertragung von Papierdokumenten
- § 3 Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten
- § 4 Ersatzmaßnahmen
- § 5 Geltung der Aktenordnungen
- § 6 Inkrafttreten
- Schlussformel
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
08.12.2025 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2025 (GV. NRW. S. 1155)
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Historischer Änderungsnachweis
01.07.2020 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 05.06.2020
GV. NRW. S. 511
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Historischer Änderungsnachweis
15.05.2018 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 11.04.2018
GV. NRW. S. 209
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Historischer Änderungsnachweis
01.01.2018 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 11.12.2017
GV. NRW. S. 949
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).