Gesetze / Landesrecht Bayern / Finanzgerichtliche eAkten-Verordnung
eAktFGV§ 6 Geltung weiterer Verordnungen
Stand: 25.08.2026
Im Übrigen bleiben die Aktenordnung für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit und die Vorschriften zur Datensicherheit und zum Datenschutz unberührt.