Gesetze / Landesrecht Bayern / Finanzgerichtliche eAkten-Verordnung
eAktFGV§ 5 Ersatzmaßnahmen
Stand: 25.08.2026
Im Falle anhaltender technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte kann die Gerichtsleitung des von den Störungen betroffenen Gerichts anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Die elektronische Akte ist nachzuführen sobald die Störung behoben ist.