Gesetze / Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr

E-Commerce-RL

Art 10 Informationspflichten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/E-Commerce-RL/10#abs-1 (1) Zusätzlich zu den sonstigen Informationspflichten aufgrund des Gemeinschaftsrechts stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß — außer im Fall abweichender Vereinbarungen zwischen Parteien, die nicht Verbraucher sind — vom Diensteanbieter zumindest folgende Informationen klar, verständlich und unzweideutig erteilt werden, bevor des Nutzer des Dienstes die Bestellung abgibt:

a) die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluß führen;

b) Angaben dazu, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluß vom Diensteanbieter gespeichert wird und ob er zugänglich sein wird;

c) die technischen Mittel zur Erkennung und Korrektur von Eingabefehlern vor Abgabe der Bestellung;

d) die für den Vertragsabschluß zur Verfügung stehenden Sprachen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/E-Commerce-RL/10#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß — außer im Fall abweichender Vereinbarungen zwischen Parteien, die nicht Verbraucher sind — der Diensteanbieter alle einschlägigen Verhaltenskodizes angibt, denen er sich unterwirft, einschließlich Informationen darüber, wie diese Kodizes auf elektronischem Wege zugänglich sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/E-Commerce-RL/10#abs-3 (3) Die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen dem Nutzer so zur Verfügung gestellt werden, daß er sie speichern und reproduzieren kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/E-Commerce-RL/10#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verträge, die ausschließlich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch damit vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.

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