Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print
Dig/PrintMedAusbV 2013§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/dig_printmedausbv_2013/5#abs-1 (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/dig_printmedausbv_2013/5#abs-2 (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/dig_printmedausbv_2013/5#abs-3 (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.