Gesetze / Landesrecht Bayern / Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben
TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L§ 5 Geltendmachung des Entgeltumwandlungsanspruchs
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-TVEntgUWFoBL/5#abs-1 (1) Beschäftigte müssen den Anspruch auf Entgeltumwandlung rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-TVEntgUWFoBL/5#abs-2 (2) Für die Entgeltumwandlung schließen die/der Beschäftigte und der Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung (Entgeltumwandlungsvereinbarung).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-TVEntgUWFoBL/5#abs-3 (3) Die Umwandlung monatlicher Entgeltbestandteile hat mindestens für den Zeitraum eines Jahres zu erfolgen. In begründeten Einzelfällen ist ein kürzerer Zeitraum zulässig. Der Arbeitgeber kann bei Umwandlung monatlicher Entgeltbestandteile verlangen, dass für den Zeitraum eines Jahres gleich bleibende monatliche Beträge umgewandelt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-TVEntgUWFoBL/5#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Änderung bestehender Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung entsprechend.