Gesetze / Landesrecht Bayern / Glücksspielstaatsvertrag 2021

GlüStV 2021

§ 24 Erlaubnisse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVGlueStV2021--2020/24#abs-1 (1) Unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Staatsvertrag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVGlueStV2021--2020/24#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 zuwiderlaufen. Sie ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Die Erlaubnis kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-StVGlueStV2021--2020/24#abs-3 (3) Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder.

§ 23 § 25