Gesetze / Landesrecht Bayern / Medienstaatsvertrag Vom 14.–28. April 2020

MStV

§ 99 Schlichtungsstelle

Stand: 27.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-MStV--alt/99#abs-1 (1) Die Landesmedienanstalten richten eine gemeinsame Stelle ein für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Beschwerdeführern oder von der Beschwerde betroffenen Nutzern und Anbietern von Video-Sharing-Diensten über Maßnahmen, die Anbieter von Video-Sharing-Diensten im Verfahren nach § 5b des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages getroffen oder unterlassen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-MStV--alt/99#abs-2 (2) Die Landesmedienanstalten regeln die weiteren Einzelheiten über die Organisation, das Schlichtungsverfahren und die Kostentragung in einer im Internet zu veröffentlichenden gemeinsamen Satzung.

§ 98 § 99a