Gesetze / Landesrecht Bayern / Medienstaatsvertrag Vom 14.–28. April 2020
MStV§ 98 Werbung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-MStV--alt/98#abs-1 (1) Für Werbung in Video-Sharing-Diensten gelten § 8 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 7 und 10 dieses Staatsvertrages sowie § 6 Abs. 2 und 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-MStV--alt/98#abs-2 (2) Der Anbieter eines Video-Sharing-Dienstes hat sicherzustellen, dass Werbung, die von ihm vermarktet, verkauft oder zusammengestellt wird, den Vorgaben des Absatzes 1 entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-MStV--alt/98#abs-3 (3) Der Anbieter eines Video-Sharing-Dienstes hat nachfolgende Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Werbung die nicht von ihm selbst vermarktet, verkauft oder zusammengestellt wird, die Vorgaben des Absatzes 1 erfüllt:
1. Aufnahme und Umsetzung von Bestimmungen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die zur Einhaltung der Vorgaben des Absatzes 1 verpflichten,
2. Bereitstellung einer Funktion zur Kennzeichnung von Werbung nach § 6 Abs. 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes.