Gesetze / Landesrecht Bayern / Medienstaatsvertrag Vom 14.–28. April 2020 MStV § 64 Vielfaltssichernde Maßnahmen Stand: 27.08.2026 Bayern Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltssichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, gelten als solche Maßnahmen:1. die Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte (§ 65),2. die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 66).