Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung
GVO§ 73 Beschränkung der Zahl der Geschäftsprüfungen
Stand: 25.08.2026
Der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann die Zahl der ordentlichen Geschäftsprüfungen für bestimmt bezeichnete Gerichtsvollzieher widerruflich bis auf eine Prüfung jährlich beschränken. Die Anordnung ist rückgängig zu machen, wenn sie im Einzelfall zu Unzuträglichkeiten führt.