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GVO

§ 35 Unfallversicherung der Beschäftigten und der Arbeitshilfen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/35#abs-1 (1) Die Beschäftigten des Gerichtsvollziehers, insbesondere die Büroangestellten, sind kraft Gesetzes unfallversichert. Der Gerichtsvollzieher ist Mitglied der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft und hat die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Hierzu gehören unter anderem Pflichten zu Anzeigen an die Berufsgenossenschaft und die Leistung von Beiträgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/35#abs-2 (2) Soweit der Gerichtsvollzieher zur Durchführung von Amtshandlungen Privatpersonen als Arbeitshilfen oder in sonstiger Weise heranzieht, hat er für deren gesetzliche Unfallversicherung nicht einzustehen.

§ 34 § 36