Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung

GVO

§ 18 In mehreren Gerichtsvollzieherbezirken zu erledigende Aufträge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/18#abs-1 (1) Für die Erledigung eines Auftrags, der eine Tätigkeit in mehreren Gerichtsvollzieherbezirken des gemeinsamen Landgerichtsbezirks erfordert, ist der Gerichtsvollzieher eines jeden der beteiligten Gerichtsvollzieherbezirke zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GerVO--alt/18#abs-2 (2) Die Zuständigkeit ist auch gegeben, wenn der Gerichtsvollzieher zur Durchführung der in seinem Gerichtsvollzieherbezirk begonnenen Amtshandlung die Grenze dieses Bezirks (auch über die Landesgrenze hinaus) überschreiten muss.

§ 17 § 19