Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtsvollzieherordnung

GVO

§ 1 Dienstaufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der Gerichtsvollzieher selbstständig. Er unterliegt hierbei zwar der Aufsicht, aber nicht der unmittelbaren Leitung des Gerichts. Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Gerichtsvollziehers ist der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts.

§ 2