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GKL-StVAnlage § 9 Vertrieb der Lose
Stand: 27.08.2026
Vertrieb der Lose
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-9#abs-1 (1) Sofern Dritte im Sinne von § 8 Abs. 2 GKL-StV, insbesondere staatliche Lotterieeinnehmer und Verkaufsstellen, Glücksspiele der Anstalt vertreiben, erfolgt dies im Namen und für Rechnung der Anstalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-9#abs-2 (2) Näheres zum Verhältnis zwischen der Anstalt und den Dritten, zum Verhältnis zwischen den Dritten und den Käufern der Produkte der GKL sowie zu den Pflichten und Rechten der Anstalt und der Dritten wird in Geschäftsaufträgen, Geschäftsanweisungen, Vertriebsverträgen und Betriebsvorschriften geregelt.