Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder

GKL-StV

Anlage § 9 Vertrieb der Lose

Stand: 27.08.2026

Bayern

§ 9

Vertrieb der Lose

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-9#abs-1 (1) Sofern Dritte im Sinne von § 8 Abs. 2 GKL-StV, insbesondere staatliche Lotterieeinnehmer und Verkaufsstellen, Glücksspiele der Anstalt vertreiben, erfolgt dies im Namen und für Rechnung der Anstalt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-9#abs-2 (2) Näheres zum Verhältnis zwischen der Anstalt und den Dritten, zum Verhältnis zwischen den Dritten und den Käufern der Produkte der GKL sowie zu den Pflichten und Rechten der Anstalt und der Dritten wird in Geschäftsaufträgen, Geschäftsanweisungen, Vertriebsverträgen und Betriebsvorschriften geregelt.

§ 20