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Anlage § 9 GKL-StV (Bayern) — Vertrieb der Lose

Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder

Landesrecht Bayern

Stand: 01.07.2012 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 9

Vertrieb der Lose

(1) Sofern Dritte im Sinne von § 8 Abs. 2 GKL-StV, insbesondere staatliche Lotterieeinnehmer und Verkaufsstellen, Glücksspiele der Anstalt vertreiben, erfolgt dies im Namen und für Rechnung der Anstalt.

(2) Näheres zum Verhältnis zwischen der Anstalt und den Dritten, zum Verhältnis zwischen den Dritten und den Käufern der Produkte der GKL sowie zu den Pflichten und Rechten der Anstalt und der Dritten wird in Geschäftsaufträgen, Geschäftsanweisungen, Vertriebsverträgen und Betriebsvorschriften geregelt.