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GKL-StVAnlage § 8 Berichtspflichten und Risikoüberwachung
Stand: 27.08.2026
Berichtspflichten und Risikoüberwachung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-8#abs-1 (1) Der Vorstand berichtet der Gewährträgerversammlung regelmäßig, mindestens vierteljährlich in Bezug auf die Anstalt und Unternehmen, an denen diese mit Mehrheit beteiligt ist oder die von ihr abhängig sind, über
1. die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), wobei auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklungen von früher berichteten Zielen unter Angabe von Gründen einzugehen ist,
2. die Rentabilität der Anstalt,
3. den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz und die Lage der Anstalt,
4. Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität von erheblicher Bedeutung sein können.
Berichte sind in der Regel in Textform zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-8#abs-2 (2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit die Anstalt gefährdende Risiken früh erkannt werden.