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# Anlage § 8 GKL-StV (Bayern) — Berichtspflichten und Risikoüberwachung

Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder  
Landesrecht Bayern  
Stand: 01.07.2012 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 8

Berichtspflichten und Risikoüberwachung

(1) Der Vorstand berichtet der Gewährträgerversammlung regelmäßig, mindestens vierteljährlich in Bezug auf die Anstalt und Unternehmen, an denen diese mit Mehrheit beteiligt ist oder die von ihr abhängig sind, über

1. die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung), wobei auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklungen von früher berichteten Zielen unter Angabe von Gründen einzugehen ist,

2. die Rentabilität der Anstalt,

3. den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz und die Lage der Anstalt,

4. Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität von erheblicher Bedeutung sein können.

Berichte sind in der Regel in Textform zu erstatten.

(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit die Anstalt gefährdende Risiken früh erkannt werden.

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Zitiervorschlag: Anlage § 8 GKL-StV (Bayern)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Bayern, abgerufen 27.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 01.07.2012.

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