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GKL-StVAnlage § 13 Rücklage zum Ausgleich von Planspielrisiken
Stand: 27.08.2026
Rücklage zum Ausgleich von Planspielrisiken
Zum Ausgleich von Planspielrisiken wird eine Rücklage gebildet; über Zuführungen und Entnahmen entscheidet die Gewährträgerversammlung. Bei einer Auflösung der Rücklage ist der Verteilungsschlüssel gemäß § 18 Abs. 5 des GKL-Staatsvertrags zu Grunde zu legen.