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Anlage § 13 GKL-StV (Bayern) — Rücklage zum Ausgleich von Planspielrisiken

Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 13

Rücklage zum Ausgleich von Planspielrisiken

Zum Ausgleich von Planspielrisiken wird eine Rücklage gebildet; über Zuführungen und Entnahmen entscheidet die Gewährträgerversammlung. Bei einer Auflösung der Rücklage ist der Verteilungsschlüssel gemäß § 18 Abs. 5 des GKL-Staatsvertrags zu Grunde zu legen.