Rücklage zum Ausgleich von Planspielrisiken
Zum Ausgleich von Planspielrisiken wird eine Rücklage gebildet; über Zuführungen und Entnahmen entscheidet die Gewährträgerversammlung. Bei einer Auflösung der Rücklage ist der Verteilungsschlüssel gemäß § 18 Abs. 5 des GKL-Staatsvertrags zu Grunde zu legen.