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GKL-StV

Anlage § 12 Jahresabschlussbericht und Lagebericht

Stand: 27.08.2026

Bayern

§ 12

Jahresabschlussbericht und Lagebericht

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-12#abs-1 (1) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht – gegebenenfalls auch einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht – nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4100-1), zuletzt geändert am 1. März 2011 (BGBl. I S. 288, 307), für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864, 1870), in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen. Jahresabschluss und Lagebericht sind der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-12#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung hat auch die Geschäftsführung des Vorstandes unter Berücksichtigung der für Beteiligungen der öffentlichen Hand geltenden Prüfungsbestimmungen und der in § 53 HGrG genannten Bereiche zu umfassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-12#abs-3 (3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind zusammen mit dem Prüfungsbericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts der Gewährträgerversammlung mit einem Vorschlag des Vorstandes zur Ergebnisverwendung vorzulegen. Der Prüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht, unterrichtet die Gewährträgerversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung und bereitet deren Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses vor.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-12#abs-4 (4) Über die Feststellung des Jahresabschlusses ist spätestens bis zum Ablauf von acht Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu beschließen.

§ 20