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GKL-StVAnlage § 11 Geschäftsjahr und Wirtschaftsplan
Stand: 27.08.2026
Geschäftsjahr und Wirtschaftsplan
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-11#abs-1 (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-11#abs-2 (2) Der Vorstand stellt jedes Jahr für das nachfolgende Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf und legt ihn rechtzeitig vor Beginn des nachfolgenden Geschäftsjahres der Gewährträgerversammlung zur Genehmigung vor. Der Wirtschaftsplan gliedert sich in Erfolgs-, investitions-, Finanz- und Stellenplan.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/by-GKLStV--2011/anlage-§-11#abs-3 (3) Nachträgliche Änderungen des Wirtschaftsplans, die zu Erhöhungen von Aufwendungen, Investitionen und Personal führen, bedürfen der Zustimmung der Gewährträgerversammlung. Satz 1 gilt nicht, sofern die Erhöhungen von Aufwendungen und Investitionen einen Betrag von jeweils 250 000 Euro innerhalb eines Geschäftsjahres nicht überschreiten. Betriebsnotwendige Abweichungen in den Aufwendungsansätzen des Erfolgsplans bedürfen der Zustimmung nicht, soweit sie durch höhere Erträge zwangsläufig entstehen; andernfalls bedürfen sie der Zustimmung nur, sofern dadurch der Gesamtbetrag der Aufwendungen überschritten wird. Die Gewährträgerversammlung kann im Einzelfall abweichende Regelungen beschließen.