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Anlage § 11 GKL-StV (Bayern) — Geschäftsjahr und Wirtschaftsplan

Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder

Landesrecht Bayern

Stand: 01.07.2012 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 11

Geschäftsjahr und Wirtschaftsplan

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand stellt jedes Jahr für das nachfolgende Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf und legt ihn rechtzeitig vor Beginn des nachfolgenden Geschäftsjahres der Gewährträgerversammlung zur Genehmigung vor. Der Wirtschaftsplan gliedert sich in Erfolgs-, investitions-, Finanz- und Stellenplan.

(3) Nachträgliche Änderungen des Wirtschaftsplans, die zu Erhöhungen von Aufwendungen, Investitionen und Personal führen, bedürfen der Zustimmung der Gewährträgerversammlung. Satz 1 gilt nicht, sofern die Erhöhungen von Aufwendungen und Investitionen einen Betrag von jeweils 250 000 Euro innerhalb eines Geschäftsjahres nicht überschreiten. Betriebsnotwendige Abweichungen in den Aufwendungsansätzen des Erfolgsplans bedürfen der Zustimmung nicht, soweit sie durch höhere Erträge zwangsläufig entstehen; andernfalls bedürfen sie der Zustimmung nur, sofern dadurch der Gesamtbetrag der Aufwendungen überschritten wird. Die Gewährträgerversammlung kann im Einzelfall abweichende Regelungen beschließen.